Fragen und Antworten

Hier finden Sie Informationen rund um die Verteilung, die Aufbewahrung und die Wirkung von Jodtabletten sowie zum richtigen Verhalten bei einem schweren Kernkraftwerkunfall.

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Kinderbetreuung

Die Nationale Alarmzentrale NAZ kann die Einnahme von Jodtabletten als Sofortmassnahme im Ereignisfall im Rahmen des Dosis-Massnahmenkonzepts gestützt auf Art. 8 Abs. 3 der Jodtabletten-Verordnung i.V.m. Anhang 2 der Bevölkerungsschutzverordnung anordnen. Bei Jodtabletten handelt es sich um ein Arzneimittel im Sinne des Heilmittelgesetzes (HMG). Grundsätzlich ist die Abgabe von Arzneimitteln im HMG geregelt. Kaliumiodid ist ein Arzneimittel der Abgabekategorie D, d.h. dessen Abgabe bedarf grundsätzlich der Fachberatung durch die abgabeberechtigte Person (Art. 43 Arzneimittelverordnung (VAM)). Die ordentlichen Anforderungen an die Abgabe gemäss Heilmittelrecht werden jedoch im Sinne von Notfallschutzmassnahmen durch die Jodtabletten-Verordnung – gestützt auf das Strahlenschutzgesetz (StSG) – übersteuert. So findet die Abgabe von Kaliumiodid gemäss Jodtabletten-Verordnung auf verschiedenen Ebenen statt (Armeeapotheke → Haushalte; Verteilorte → Schüler, Angestellte etc.; Apotheken und Drogerien → zusätzliche Abgabe im Ereignisfall etc.; vgl. Art. 3 und 5 der Jodtabletten-Verordnung). Die Fachberatung wird dabei durch die gezielte behördliche Information sichergestellt.

Art. 3 Abs. 2 der Jodtabletten-Verordnung sieht vor, dass im Umkreis von 50 km um ein schweizerisches Kernkraftwerk Jodtabletten an Verteilorte wie Schulen und Kindertagesstätten verteilt werden. Damit wird implizit auch geregelt, dass diese Organisationen im Krisenfall auf Anordnung der Behörden die Jodtabletten an Kinder abgeben dürfen.

Die elterliche Sorge (Art. 296 ff. ZGB) umfasst das Recht und die Pflicht, für das Kind zu entscheiden, wo es das noch nicht selbst kann. Wer die elterliche Sorge inne hat, entscheidet unter anderem auch über medizinische Eingriffe. Gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB leiten die Eltern im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen (Art. 302 Abs. 1 ZGB). Die Pflege des Kindes schliesst auch die Gesundheitspflege und somit eine allfällige Medikamentenabgabe und deren Anwendung bzw. Einnahme ein. Die Eltern müssen daher über die Abgabe von Kaliumiodid im Ereignisfall durch die Schule / Kindertagesstätte regelmässig informiert sein. Deshalb ist die Aufnahme der Information in ein regelmässig zu erfolgendem Infoblatt der Schule/Kindertagesstätte, in das Reglement o.ä. zu empfehlen. Denn das Recht auf Selbstbestimmung beinhaltet das Recht jeder Person, einer medizinischen Behandlung zuzustimmen oder diese abzulehnen. Da je nach Altersgruppe dieser Entscheid noch nicht selbständig getroffen werden kann und auch allfällige Schilddrüsenkrankheiten oder Allergien nicht kommuniziert werden können, sind die Eltern hier in der Verantwortung. Sind sie genügend informiert, so können sie bei Bedarf auch die erforderlichen Massnahmen ergreifen, falls bei ihrem Kind Gründe gegen die Einnahme von Jodtabletten vorliegen. Dies entspricht im Grundsatz auch dem Positionspapier der Kantonsapotheker-Vereinigung Nordwestschweiz (H 013.01) zur «Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln aus einer "Notfallapotheke" in Schulen, Betrieben, Ferienlagern, Vereinen etc.». Das Einholen des Einverständnisses der Eltern / rechtlichen Vertretung während einem konkreten Ereignisfall ist jedoch mit Blick auf die besondere Situation nicht verhältnismässig. Das genaue Vorgehen sollte zudem im Krisenhandbuch der Schule oder Kindertagesstätte beschrieben sein. 

Die Schulen und die Kindertagesstätten haben aber die Möglichkeit das Einverständnis der Eltern / rechtlichen Vertretung im Voraus mit einer Einverständniserklärung einzuholen. Diesbezüglich müsste aber abgewogen werden, wie lange ein solches vorgängiges Einverständnis gültig ist.    

Entsprechende Anweisungen der Behörden werden via Radio und andere Medien verbreitet.